Statuten

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Art. 1 Der Knabenverein Birchwil bezweckt den Zusammenschluss der Burschen zur Pflege der Kameradschaft. Anlässlich der Hochzeit eines Mitgliedes, steht der Verein Spalier, um das Mitglied vor der Kirche zu verabschieden.
Art. 2 Bei jedem Vereinsanlass wird das Vereinshemd getragen, und die Fliege ist mitzuführen.
Art. 3 Dieser Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Art. 4 Dieser Verein besteht nur aus Aktivmitgliedern.
Art. 5 Dem Verein können die ledigen Burschen von Birchwil, Oberwil, Breitenloo, Obholz, Bühlhof und Steinmüri, die im laufenden Jahr mindestens das 16. Altersjahr erreichen, beitreten. Die Generalversammlung entscheidet über deren Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt nach absolviertem Probejahr.
Art. 5a In Ausnahmefällen In Ausnahmefällen kann Art. 5 auch auf Aufnahmewillige aus dem übrigen Gemeindegebiet des Kanton Zürich angewendet werden.
Art. 6 Der Auschluss eines Mitgliedes geschieht durch die Versammlung und kann erfolgen:
  1. Wenn die Interessen des Vereins grob verletzt oder Anordnungen der Organe nicht befolgt werden.
  2. Wegen gemeinen oder betrügerischen Handlungen gegenüber dem Verein.
  3. Durch Verletzung des Art. 4, indem sich das Mitglied über 3 Jahre an keinem Anlass des Vereins mehr zeigt, besteht die Möglichkeit das Mitglied ohne spezielle Einladung und Anwesenheit an der GV abzuwählen.
Wird der Ausschluss eines Mitgliedes beantragt, so ist dasselbe speziell zur betreffenden Generalversammlung einzuladen um ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Handelt es sich um die Streichung eines Aktivmitgliedes wegen Nichtbezahlung der Beiträge, so kann die spezielle Einladung unterlassen werden.
Art. 7 Nach alter Tradition spendet ein heiratendes Mitglied dem Verein einen gemütlichen Abend im Kostenaufwand von mindestens sFr. 200.- oder den gleichen Betrag in bar. Das heiratende Mitglied erhält vom Verein einen Erinnerungsteller.
Art. 8 Ein vor der Heirat austretendes Mitglied hat dem Verein sFr. 100.- zu bezahlen.
Art. 9 Einem Mitglied, das den Wohnsitz verlegt, steht es frei, weiterhin dem Verein anzugehören oder sFr. 100.- zu bezahlen, damit es aus dem Verein austreten kann.
Art. 10 Die Vereinsgeschäfte werden besorgt durch:
  1. Generalversammlung bzw. Vereinsversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisoren
Art. 11 Dem Vorstand ist eine Ausgabekompetenz für Anschaffungen und Reparaturen am Inventar einen Betrag von sFr. 1500.- pro Jahr freigestellt, sofern dies finanziell für den Verein tragbar ist. Die übrigen Mitglieder sowie auch der Zeltwart hat vor einer Anschaffung mit dem Vorstand Rücksprachen zu nehmen.
Art. 12 Die Generalversammlung hat bis zum 31. März zu erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 2/3 aller Mitlgieder.
Art. 13 Der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte zu:
  1. Appell
  2. Wahl des Stimmenzählers
  3. Mutationen
  4. Genehmigung des Protokolls
  5. Abnahme der Jahresrechnung
    Bericht der Revisoren
  6. Jahresbericht
  7. Reisebericht
  8. Wahlen (Vorstand, Revisoren usw.)
  9. Statutenänderungen (Festlegung Jahresbeitrag alle zwei Jahre)
  10. Verschiedenes
Art. 14 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand muss in folgender Reihenfolge gewählt werden: Präsident, Kassier, Aktuar. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Mit dem absoluten Mehr an Stimmen muss bei Wahlen geheim abgestimmt werden.
Art. 15 Die Generalversammlung wählt zur Leitung der Vereinsgeschäfte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern: Präsident, Kassier, Aktuar. Der Kassier ist zugleich Vizepräsident.
Art. 16 Zwei Revisoren sind ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren wieder wählbar, maximal jedoch zwei Amtsdauern am Stück.
Art. 17 Jedes Mitglied muss eine Amtsdauer annehmen.
Art. 18 Für den Verein führen zwei Vorstandsmitlgieder rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 19 Der Präsident leitet die Versammlung und trifft Vorkehrungen für Veranstaltungen das Jahr hindurch. Zudem schreibt er den Jahresbericht. Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Der Aktuar führt das Protokoll.
Art. 20 Der Jahresbeitrag ist alle zwei Jahre durch die GV neu festzulegen.
Art. 21 Der Vorstand und Mitglieder nach dem vollendeten 35. Altersjahr sind beitragsfrei.
Art. 22 Interessierte Mädchen und Knaben sowie die Helferinnen und Helfer von Vereinsanlässen werden vom Aktuar an die Knabenvereinsreise eingeladen. Die Freundinnen der Mitglieder können vom Vorstand (Aktuar) an die Vereinsanlässe eingeladen werden. (Ausgenommen sind Versammlungen des Vereins!)
Art. 23 Die Statuten sind im Protokoll einzutragen. Jedem Mitglied wird ein Exemplar augehändigt. Jedes Mitglied anerkennt durch den Eintritt ohne weiteres diese Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.
Art. 24 Gegenüber Dritten haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern kein fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. Im übrigen gilt Art 71 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 25 Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vermögen bei der kantonalen Depositenstelle c/o Zürcher Kantonalbank, Zürich, zu deponieren, bis ein ähnlicher Verein von mindestens 15 Mitgliedern gegründet wird. Das Geld bzw. Vermögen kann erst nach fünfjährigem Bestehen des neuen Vereins freigegeben werden.
Art. 26 Diese Statuten ersetzen die bisherigen vom 28. Juni 1996 und alle seitherigen widersprechenden Vereinsbeschlüsse.
Art. 27 Im übrigen gilt Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Birchwil, den 05. Februar 2016

Knabenverein Birchwil

Der Präsident: Stephan Neidhart - Der Aktuar: Livio Diem